Berichte über den Befund des Verfassungsschutzes zur AfD sollten gründlicher werden. Deren "ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis" verstoße "gegen das Diskriminierungsverbot im Grundgesetz". Vergleiche:
„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist ..., wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat“ - laut Artikel 116(1) GG von 1949. Die Zweiten gelten als Volks- oder Statusdeutsche. Diese Bestimmung antwortet auf den Untergang Ostdeutschlands durch die sowjetische Westverschiebung Polens zum Kriegsende und die Verfolgungen dort und in Nachbarländern.

"Deutscher Volkszugehöriger... ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird" laut "§ 6 Volkszugehörigkeit" (1) des Gesetzes "über die ... Vertriebenen und Flüchtlinge" von 1953; geändert bis 2024.

"(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat....

 Ulrich J. Heinz


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