Offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz – Ein Offener Brandbrief
an den Fachausschuss Arbeit und Soziales zu dessen Einführung in die parlamentarische Beratung der Gesetzesinitiative zur 13. Änderung des SGB2. Der Regierungsentwurf ist zumindest in Teilen verfassungswidrig. Dieser Auffassung ist VDK Mitglied und früherer Leistungsbezieher in der Ära Hartz4, Herbert Gießmann aus dem Neckar-Odenwaldkreis.
Jede(r) Abgeordnete, die diesem Ausschussgremium angehören und die Stellvertreter der Parteien der CDU/CSU, SPD, GRÜNE und LINKE haben diesen per Mail zugeschickt bekommen.
Sehr geehrte Vorsitzender, Ausschussmitglieder und Stellvertreter,
Die Reform der Sanktionen in der Neuen Grundsicherung widersprechen in eklatanter Weise dem Urteil des BVerfG vom 5.11.2019 (1 Bv 7/16). In dieser Rechtsprechung stellt das Bundesverfassungsgericht in Randnummer (RN) 201 klar, dass "der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II… auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht vereinbar ist, die den Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Durchsetzungsmittel von Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit begrenzen."
Dies ist eine ganz eng verpflichtende Maßgabe der höchstrichterlichen Judikativen. Damit wird die Legislative in klare Schranken gewiesen.
Durchgreifende Bedenken gegen die Eignung der Sanktion in dieser Höhe ergeben sich insbesondere daraus, dass der Verlust der Wohnung drohe. (RN 205, 191).
An einen vollständigen Leistungsentzug werden sehr hohe Anforderungen gestellt - ein angebotener Arbeitsplatz muss die gesamte Existenz des Leistungsbeziehers abdecken (RN 209). Die Ablehnung einer geringfügigen Beschäftigung oder Teilnahme an einer Fortbildung reicht dazu nicht. In der Lebenswirklichkeit kommt es eher selten vor, dass mit einem Stellenangebot die sofortige Beendigung des Leistungsbezuges verbunden ist. Die Totalsanktion für sog. „Totalverweigerer“ wird an Voraussetzungen geknüpft, die praktisch nicht erfüllbar sind.
Da das BVerfG diesen Ansatz aus der nahen Bedarfsdeckung herleitet (Vergleich mit dem Einsatz von Einkommen), muss ein direkter Zusammenhang zu einer zugesagten Arbeitsaufnahme bestehen.
Bei einer Leistungseinstellung wegen Pflichtverletzungen etwaiger mehrfacher aufeinanderfolgenden hartnäckigen Terminversäumnisse bestehen hohe Hürden für die Verwaltung (Exekutive). Dort müssen Tatsachen vorliegen, die den Anspruch entfallen lassen (§331 SGB III, anwendbar über §40, Abs.2, Nr.4, SGB II).
Für diese Tatsachen tragen die Jobcenter als Behörde die Beweislast, da sie sich darauf berufen. Diese Beweislast beim neuen Gesetz zur Grundsicherung durch eine Fiktion der Nicht-Erreichbarkeit (§ 7b Abs.4) auf Arbeitsuchende umzukehren, ist rechtswidrig. Denn eine Fiktion als gesetzliche Annahme ist kein Nachweis! In der rechtlichen Bedeutung ist eine Fiktion eine gesetzliche Annahme eines Sachverhalts, der in Wirklichkeit nicht existiert oder unsicher ist.
Der Gesetzgeber meint, mit der neuen Sanktionierungsmöglichkeit in den Paragrafen, die bei der Regelung der Leistungsvoraussetzung durch Erreichbarkeit zu finden ist, bestimmte Rechtsfolgen zu ermöglichen, auch wenn die Realität anders aussieht.
Solange also die Voraussetzungen für eine volle Zahlungseinstellung nicht nachgewiesen sind, hat der Leistungsbeziehende Anspruch aus der ursprünglichen Bewilligung. Eine gesetzliche Regelung, wie die rechtsichere Beweissicherung zum Leistungsausschluss, die tatsächlich berechtigende begründete Nicht-Erreichbarkeit von Falschannahmen abgrenzt, fehlt.
Dieser Verfahrenstrick der Legislativen für eine fingierte Zahlungseinstellung des ganzen Regelsatzes zu 100% und gegebenenfalls sogar der anteiligen Kosten der Unterkunft (KdU) auf fingierter Basis ist so existenzvernichtend, dass er nicht der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung der Judikativen standhalten kann!
Das verfassungsrechtlich zu schützende menschenwürdige Existenzminimum ist damit ausgehebelt und nicht mehr garantiert. Diese Beweislastumkehr widerspricht eindeutig der Verfassung!
Das würde dann die Bedeutungslosigkeit der Gewalteinteilung unserer Demokratie und eine grobe Verletzung unseres Grundgesetzes darstellen.
Schaffen Sie mit Ihrer parlamentarischen Arbeit Abhilfe, dass ein Gesetz in Zweiter und Dritter Lesung sowie zur Abstimmung erarbeitet ist, das mit der Verfassung vereinbar ist. Ansonsten ist dem Bundespräsidenten zu empfehlen, dass er in Ausübung seines Rechtes nach Art. 82, GG das Gesetz nach erfolgter formeller und materieller Prüfung nicht im Bundesgesetzblatt zu verkünden, sondern zurückzuweisen.
Hochachtungsvoll
Herbert Gießmann












































































































