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Bürgergeld-Reformankündigungen sind jenseits von real erfüllbaren Versprechen

Die Gefahren wachsender Leitung von Machtinteresse und Parteiauffassung von fixer Theorie und Ideologie bedrohen die verfassungskonforme Gesetzgebung und damit die Demokratie.

Wer schon im Wahlkampf unerfüllbare Versprechen ankündigt, wird von einer überspannten Idee, einem verrückt erscheinenden Einfall und Gedanke von dem man sich nicht mehr abbringen lässt geleitet.

Und dann haut man sich die Köpfe schier ein, weil es am Wichtigsten erscheint die eigene Position zu verteidigen und die anderen politischen Lager als unfähig hinzustellen. Handeln im Sinne des Wohles der Bürger ist Fehlanzeige und erst nach den peinlichen, persönlichen Vorwurfsattacken hinten angestellt.Das ist das Problem des aktuellen Zeitgeistes in der Politik. 

Beim Thema Einsparungen und 100% Sanktionen beim Bürgergeld bzw. einer neuen Grundsicherung sehe ich eine besondere zur Konformität zum Grundgesetz abweichende Debatte und Weichenstellung für ein in die verfassungswidrige Richtung laufende Gesetzesausarbeitung insbesondere bei einer anstehenden Überschreibung des §32, SGB2. Experten befürchten bereits die mögliche Entstehung eines „Verfassungsbruchanordnungsgesetzes“.

Deshalb ist es von immenser Bedeutung, dass der Bundespräsident ein besonders waches Auge auf die Gesetzgebung hat und gemäß seiner Autorität nach Art. 82 GG eine Gegenzeichnung und Ausfertigung eines der Verfassung zuwider laufenden Gesetzes zu verweigern und nicht im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Die aktuelle Gesetzeslage reicht aus, die kleine Minderheit von Schmarotzern – gegenüber der großen Mehrheit der ehrlichen Hilfebedürftigen – effektiver im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten zu sanktionieren.

Ein Beispiel: Verschickt das Jobcenter eine Aufforderung, sich auf ein Arbeitsangebot zu bewerben, obliegt es ihm, rechtssicher Nachweisbarkeiten vorzubereiten. Anstatt im Aufforderungsschreiben vom Leistungsberechtigten eine „umgehende Bewerbung“ einzufordern, für ihre Bewerbungsbemühungen eine Frist vorzugeben und sie gar zu verpflichten, die Bewerbung mittels Einschreiben zu versenden. Damit ließe sich der Zeitpunkt der Bewerbung konkret bei einer Mitwirkungspflicht nachweisen, wenn es darum geht, rechtssicher Verweigerer Konsequenzen aufzuzeigen. Denn „umgehend“ ist ein zu weiter Begriff. Allerdings darf aber zur Vermeidung rechtlicher Nachteile für den Leistungsberechtigten auch nicht der Hinweis fehlen, dass er das Recht hat, einen wichtigen Grund zu nennen, der einer Folgeleistung entgegensteht. 

Helmut Schmidt hatte einst weise vorausschauend die heutigen Probleme angesprochen als er sagte: „…je mehr sich die Politiker leiten lassen vom Machtinteresse ihrer Partei, je weniger sie im Einzelfall alle erkennbaren Faktoren, alle Entscheidungsfolgen abwägen, umso größer wird die Gefahr von Irrtümern, von Fehlern und Fehlschlägen. Deswegen brauchen wir nicht allein  den Verfassungsgehorsam der Gesetzgebenden oder der Regierenden. Wir brauchen nicht alleine die Kontrolle durch ein Verfassungsgericht, sondern wir brauchen drittens und vor allem die Kontrolle der Politik durch die wählenden Bürger und durch ihre öffentliche Meinung.“

Diese meine Meinung habe ich in einer Kontaktaufnahme über das Bundespräsidialamt unserem Staatsoberhaupt mit Mail vom 10.09.2025 mitgeteilt.

Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht primär und nicht ausschließlich auf demokratiefeindliche Kräfte einen „Nazi-Stein“ werfen, sondern auch seine Hausaufgaben machen, damit für verfassungsfeindliche Tendenzen nicht noch mehr Nährboden geschürt wird!

Die Demokratie lebt mit der öffentlichen Meinung ihrer Bürger!

Herbert Gießmann




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Ein Kommentar

  • Ergänzung:

    Das neuste Ansinnen der Beweislast Umkehr des Wirtschaftsrates der CDU schaut nach einem Rechtsbruch mit dem Untersuchungsgrundsatz nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
    § 24 aus!
    Vergessen wird, dass auch das Jobcenter Verpflichtungen gegenüber den Betroffenen hat. Ausdrücklich müssen die Jobcenter bei der Arbeitsvermittlung also die individuelle Situation der Leistungsberechtigten berücksichtigen. Eine Kooperationsvereinbarung liegt keineswegs im Ermessen der jeweiligen Jobcenter, sondern ist gesetzlich verpflichtend. Selbst diese "Idee" bedeutet nicht, dass Betroffene ohne jeden Schutz willkürlichen Sanktion|en des Jobcenters ausgesetzt sind. Zwar hört es sich markig an, wenn „einige wenige Beziehende von Bürgergeld, die Jobangebot|e beharrlich verweigerten“. Diese Trennung von „guten“ und „bösen“ Bürgergeld-Abhängigen ändert aber nichts an der Rechtslage. Nach der sind die jeweiligen Sachbearbeiter im Jobcenter verpflichtet, Jobvermittlungen auf das individuelle Profil der Betroffenen abzustimmen.

    Arbeitssuchende hätten voraussichtlich vor den Sozialgericht|en gute Chancen auf Erfolg in folgendem Fall: Wenn ein Jobcenter Betroffene wiederholt -und ohne Absprache- versucht, in irgendwelche Tätigkeiten zu drücken, die für sie und für die sie ungeeignet sind, und die Betroffenen bei Vorliegen dieses "still" kommunizierten wichtigen Grundes total sanktioniert.


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